Vo(r)N - Verbrechen ohne (richtigen) Namen (Redirect)

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Verbrechen ohne (richtigen) Namen - Folge 3: Maria Velten

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Kommentare

by supernicky on
Wat? Aachen liegt doch nicht am Nierrhein! Einspruch!
by Ich bin jut druf, du bist jut drunter on
Macht bitte mal eine ganze Folge in diesem rheinländischen Dialekt.
by Rollo on
Schöne Podcastfolge, danke! :) Vielleicht ein Hinweis für eine künftige Folge: Es gab hier in Bremen im 19.ten Jahrhundert einen ähnlichen Fall - Gesche Gottfried, die ihre halbe Verwandtschaft mit Mäusebutter (= Arsen) um die Ecke gebracht hatte. Sie wurde als letzte Frau in Bremen zum Tode durch das Schwert verurteilt und an der Stelle, an der angeblich ihr Kopf hingerollt sei, wurde ein Stein mit einem Kreuz eingelassen (der Bremer Spuckstein) und es wurde Tradition, beim Vorbeigehen auf den Stein zu spucken. In der Nazizeit hatte jemand daraus heimlich ein Hakenkreuz gemacht, damit man dann darauf spucken konnte. Als die Nazis das mitkriegten, war die Aufregung groß. Recht bekannte Geschichte und ich gabe über Gesche Gottfried sogar eine Graphic Novel irgendwo rumstehen. https://de.m.wikipedia.org/wiki/Gesche_Gottfried Schönen Gruß!
by Firnen5016 on
Euer Podcast ist genial, großen dank an euch Jungs und vor allem an Alice für die Recherche. Ich finde durch eure ab und zu etwas lockeren Sprüche, Kommentare, Fragen und auch die Witze wird dieses doch sehr schwere Thema wunderbar aufgelockert und macht umso mehr Spaß zuzuhören. Ich freue mich auf mehr
by HC on
Kleine Anmerkung; George hat sehr richtig angemerkt, dass lebenslange Freiheitsstrafen in Deutschland nicht addiert werden. Gerne nachzulesen in § 54 I 1 StGB. Nach 15 Jahren besteht in Fällen der lebenslangen Freiheitsstrafe erstmals die Möglichkeit (!), dass der Strafrest zur Bewährung ausgesetzt werden kann (§ 57a I 1 Nr. 1). Eine Aussetzung zur Bewährung ist jedoch nur unter den Voraussetzungen des § 57 I 1 Nrn. 1 - 3 StGB möglich; diese müssen kumulativ vorliegen. Im Übrigen findet für die Entscheidung über die Aussetzung gem. § 57a I 2 StGB der § 57 I 2 StGB (in gewisser Weise eine Sozial- und Gefahrenprognose) entsprechende Anwendung. Die entsprechende Anwendung des § 57 VI StGB ist bei reinen Tötungsdelikten i.d.R. zu vernachlässigen. Im Jahr 2019 betrug die Haftzeit für Lebenslang-Verurteilte in Fällen der Entlassung in die Freiheit im Median 16,6 Jahre; im Mittelwert 18,9 Jahre (Rausch / Dessecker (2021), in: KrimZ (BM-Online), Die Vollstreckung lebenslanger Freiheitsstrafen. Dauer und Gründe der Beendigung im Jahr 2019, S. 27 ff., abzurufen unter: https://www.krimz.de/fileadmin/dateiablage/E-Publikationen/BM-Online/bm-online24.pdf ). Vielen Dank für euren sehr unterhaltsamen Podcast. Freue mich auf weitere Folgen. Gerne mehr zynische Kommentare :) Grüße

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